Nachstehende Bedingungen gelten für alle Aufträge. Die Mitarbeiter der DEBA Temp GmbH werden nach dem AÜG zur Durchführung von technischen und gewerblichen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und der DEBA Temp GmbH ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von der DEBA Temp GmbH schriftlich bestätigt werden. Die DEBA Temp GmbH hält sich an ihre Angebote vier Wochen lang gebunden.
Der von der DEBA Temp GmbH entsandte Arbeitnehmer hat im Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene fachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Der überlassene Arbeitnehmer ist zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.
Nach § 11 Abs.6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenen Pflichten. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenen Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten der DEBA Temp GmbH. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber die DEBA Temp GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 1553 Abs. 4 RVO ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet. Gemäß § 28a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.
Die DEBA Temp GmbH hat den von ihr entsandten Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung zu überprüfen und einer bestimmten Berufsgruppe zuzuordnen und ist dem Auftraggeber nur zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, sofern er über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den entsandten Arbeitnehmer nur für die in Auftrag gegebene Tätigkeit einzusetzen. Der entsandte Arbeitnehmer darf nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge etc. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich bzw. üblich sind. Die DEBA Temp GmbH ist zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet. Die DEBA Temp GmbH haftet für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer. Der DEBA Temp Personal GmbH verpflichtet sich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich der Leiharbeitnehmer (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief). Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit der Eignungsüberprüfung vor. Die DEBA Temp GmbH versichert im Besitz der befristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit nach Artikel 1 § 2 Abs. 5 des AÜG zu sein. Die DEBA Temp GmbH hat gemäß § 12 Abs. 2 AÜG den Auftraggeber unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalles der Erlaubnis gemäß § 1 AÜG sowie in den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinzuweisen.
Bei außergewöhnlichen Umständen kann die DEBA Temp GmbH entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung von Zeitpersonal dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht und nicht im Einflussbereich der DEBA Temp GmbH liegt, insbesondere Verhinderungen des Mitarbeiters infolge von defektem KFZ, Krankheit oder familiärer Umstände. Ist die DEBA Temp GmbH berechtigt, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Wird der Einsatz von Zeitpersonal nachweislich durch Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung sowie andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Wissens- und Einflussbereiches der DEBA Temp GmbH liegen, verhindert, wird diese von der Leistung frei. Aus wichtigen organisatorischen oder gesetzlichen Gründen, insbesondere Fristablauf gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kann die DEBA Temp GmbH die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer übertragen, hierbei ist auf die spezifischen Verhältnisse des Betriebes des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, stellt die DEBA Temp GmbH kein Personal zur Verfügung. Kosten und Schadenersatz richten sich nach dem Gesetz.
Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet die DEBA Temp GmbH nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt die DEBA Temp GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert die DEBA Temp GmbH zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber die DEBA Temp GmbH von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt des entsandten Arbeitnehmers die DEBA Temp GmbH schriftlich zu verständigen, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse bzw. die Leistungen des entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen, sofern dies entsprechend der Auftragserteilung gerechtfertigt ist. In diesem Fall wird die DEBA Temp GmbH dem Auftraggeber im Rahmen ihrer Möglichkeit eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die vier vom entsandten Arbeitnehmer erbrachten Dienststunden werden dann nicht verrechnet, sofern die Beanstandung berechtigt war. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages schriftlich zu kündigen. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende aufkündigen. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte /normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.).
Es gilt vereinbart, dass der Auftraggeber kein vom Auftragnehmer überlassenes Personal abwirbt. Falls der Auftraggeber während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung den /die Mitarbeiter selbst aufnimmt, gilt die Arbeitsvermittlung sowie eine daraus resultierende Provision in Höhe von € 5.000,00 als vereinbart. Als Abwerbung gilt jegliche Aufnahme einer Tätigkeit beim Auftraggeber innerhalb der vorgesehen vereinbarten Frist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter zu einem anderen Personalbereitsteller wechselt und weiterhin im Beschäftigerbetrieb eingesetzt wird.
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die die DEBA Temp GmbH nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung ist dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Die Erhöhung tritt dann zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung der Preiserhöhung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung, den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch die DEBA Temp GmbH. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Die Abrechnung der von den entsandten Arbeitnehmern erbrachten Leistungen erfolgt wöchentlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom entsandten Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise, die der Abrechnung zugrunde zu legen sind, zu unterzeichnen. Die DEBA Temp GmbH zahlt Löhne und Sozialdienstleistungen an ihre Mitarbeiter monatlich aus, sodass die an die Auftraggeber gelegten Rechnungen bei Fälligkeit netto Kasse zu begleichen sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die entsandten Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit der Genehmigung der Gewerbeaufsichtsbehörde bedarf, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Genehmigung umgehend einzuholen. Zuschlagsberechnung: Die Berechnung der Zuschläge erfolgt nach den im Unternehmen des Auftraggebers geltenden, regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten. Folgende Zuschläge gelten, wenn nicht anders vereinbart: Arbeitsstunden Montag bis Freitag: ab der 10. Stunde 25 % Nachtzuschlag 20 % an Sonntagen 35 % an Feiertagen 50 % Schichtzulagen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden - Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebiets, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch im Wechsel-Scheck- und Urkundenprozess – Klagenfurt (Österreich).